Satzung des Freundeskreis "Alt Rain" e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:


1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Alt Rain e.V.“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Rain

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege und der Kunst im Bereich der Stadt Rain insbesondere in der Altstadt von Rain bezüglich der historischen Gebäudesubstanz und des Stadtbildes.


2. Zur Erreichung des Zwecks legt der Verein Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und kirchlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.


3. Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen insbesondere folgende Tätigkeiten in Rain:


Förderung der Pflege und Verschönerung von Kulturwerten der Stadt Rain.


Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen von kultureller Bedeutung.


Förderung der Instandsetzung (Renovierung, Restaurierung, Konservierung) von denkmalgeschützten Gebäuden und anderen Bauwerken von kultureller Bedeutung.


Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen, soweit dies dem Vereinszweck dienlich ist.


Vermittlung der Bedeutung der Kulturgüter, beispielweise durch Stadtführungen, Besichtigungsmöglichkeiten und Vorträgen sowie Koordination von Veranstaltungen.


Förderung von Publikationen über die dem Vereinszweck unterliegenden Objekte.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen über den Ersatz nachgewiesener Auslagen hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten


3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Änderung in nicht mehr gemeinnützige Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Rain mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung von Zielen entsprechend dieser Satzung für die Rainer Altstadt zu verwenden.


Ist dies nicht möglich, so hat die Verwendung unmittelbar und ausschließlich für sonstige gemeinnützige Zwecke in der Stadt Rain zu erfolgen.


§ 4 Mitgliedschaft



1. Mitglieder des Vereins können werden:

- natürliche Personen,

- Personengemeinschaften

- juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts.


2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der nach freiem Ermessen über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.


3. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.


4. Ehrenmitglied kann werden, wer durch seine Tätigkeit oder durch Spenden Hervorragendes zur Förderung der Ziele des Vereins geleistet hat. Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Bei Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel dem Verein verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen ohne Begründung gegenüber dem Verein mehr als drei Monate trotz Mahnung nicht nachkommen, verlieren ihre Mitgliedschaft.


6. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.


7. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele und Interessen der Vereins grob verstoßen hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen


8. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied des Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheiden.


9. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.



§ 5 Organe


1. Organe des Vereins sind:


- die Mitgliederversammlung (§ 6) und

  - die Vorstandschaft (§ 7).


Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Personengemeinschaften und juristische Personen haben bei den Abstimmungen jeweils eine Stimme.


3. Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.


4. Die Sitzungen der Vorstandschaft sind nichtöffentlich, die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


5. Die Wahl des Vorstandes gemäß § 26 BGB (siehe § 8 dieser Satzung) wird geheim durchgeführt. Wahlen für die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft und zu weiteren Vereinsorganen (Absatz 1 Satz 2) werden auf Antrag geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber entscheidet das Los, wer in die Stichwahl gelangt; ebenso entscheidet das Los bei Stimmengleichheit in der Stichwahl.


6. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden.


7. Wahl- und Sitzung der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen.


§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.


2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Rain, per E-Mail oder durch persönliches Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


3. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge der Vorstandschaft ist keine Frist gegeben


4. Die Vorstandschaft kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen festsetzen, die der Vorsitzende einberuft. Die Vorstandschaft muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung festsetzen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert.


5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


6. Von der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem zwei Besitzer beizugeben sind.


7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für


- Die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,

- die Genehmigung des Jahresbeschlusses,

- die Entlassung der Vorstandschaft,

- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und einer etwaigen Aufnahmege-bühr,

- die Wahl der Vorstandschaft,

- die Bestellung von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre,

- die Änderung der Satzung,

- die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,

- die Beschlussfassung über Grundsätze der Vereinspolitik und über den Vereinsaufenthalt,

- die Auflösung der Vereins einschließlich Bestellung der Liquidatoren,

- in sonstigen durch diese Satzung festgelegten Fällen.


§ 7 Die Vorstandschaft


1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:


- dem 1. und dem 2. Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister und mehreren Beisitzern.


Die Zahl der Beisitzer setzt die Mitgliederversammlung jeweils vor der Neuwahl fest.


2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und verbleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Sie beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten und Sonderausschüssen; diese sind ihm unmittelbar verantwortlich.


3. Die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandschafts-mitglieder verlangt.


4. Sofern während der Amtsperiode Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese nur bis zum Ende der Amtsperiode.


5. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der laufenden Geschäfte.


6. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden; ihm können einzelne Aufgaben zugewiesen werden.



§ 8 Vorstand i. S. von § 26 BGB


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden auf die Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.



§ 9 Satzungsänderung


Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit Mehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.


§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.


§ 10a Datenschutz

Die von Mitgliedern erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke

der Vereinstätigkeit und Mitgliederverwaltung, insbesondere zur Beitragseinziehung, erhoben.

Die Daten werdenfür die gesamte Dauer der Vereinsmitgliedschaft gespeichert und

erst im Anschluß an diese innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht (regelmäßig nach der

gesetzlichen Aufbewahrungspflicht nach den steuerrechtlichen und betiebswirtschaftlichen Fristen).

Die Dauer der Speicherung kann durch einen Widerruf verkürzt werden.

Mit der Mitgliedschaft erklärt das Mitglied, das es mit den Nutzungszwecken einverstanden ist.

Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte

Die weitergabe an Dritte erfolgt nur im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichten durch den Verein.

Rechte des Betroffenen: Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung, Widerspruchsrecht:

Mitglieder sind gemäß § 34 BDSG jederzeit berechtigt, gegenüber dem Verein um

umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.

Gemäß § 35 BDSG können Mitglieder jederzeit gegenüber dem Verein die Berichtigung, Löschung oder Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.

Mitglieder können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrm Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärungmit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Sie können den Widerruf auch per E-Mail an den Verein übermitteln.

Kontaktinformationen

Ansprechpartner zu sämtlichen Anliegen ist der jeweilige Schatzmeister des Vereins.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die ursprüngliche Satzung hat die Gründungsversammlung am 04.07.1996, dem 739. Jahrestage der ersten urkundlichen Erwähnung der Stadt Rain, beschlossen. Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Markus Würmseher


1. Vorsitzender



Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.1998 wurde die Amtszeit der Vorstandschaft gemäß § 7 Absatz 2 von zwei auf drei Jahre verlängert.


Mit Beschluss vom heutigen Tage wurde § 2 (Zweck und Tätigkeit des Vereins) neu beschlossen. Diese Änderung entspricht der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung des Vereins und tritt sofort in Kraft.